Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Kompetenzregelung
Die Doula übt eine unterstützende Funktion rund um die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dem Wochenbett aus. Während der Schwangerschaft und der Geburt trifft die Doula keine Entscheidungen. Auf Wunsch der Klientin stellt die Doula evidenzbasierte Informationen zur Verfügung.
Die Doula hat weder eine therapeutische noch eine medizinische Funktion. Sie übernimmt keine klinischen Aufgaben wie das Messen des Blutdrucks, das Überprüfen des Muttermundes, das Überwachen der Herzfrequenz des Fötus, das Stellen medizinischer Diagnosen, das Verabreichen oder Verschreiben von Medikamenten oder andere medizinische Verfahren. Die Hebamme und /oder Gyn sowie die Klientin selbst tragen die Verantwortung für die Schwangerschaft und Geburt.
Die Doula erteilt keine medizinischen Ratschläge oder Ratschläge zu alternativen Therapien, ausser sie verfügt über die notwendige Ausbildung dafür. Inputs der Doula sollten keinesfalls als medizinischer Rat verstanden werden und sind kein Ersatz für eine medizinische Beratung. Es liegt in der Verantwortung der Klientin, im Zweifelsfall den Rat einer entsprechend qualifizierten Fachperson einzuholen.
Die Doula übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für medizinische Entscheidungen und deren Folgen. Sie kann dafür weder mittelbar noch unmittelbar haftbar gemacht werden. Die Doula übernimmt keine Verantwortung für den Verlauf und die Art der Geburt. Sie ist keine medizinische Fachkraft und ersetzt nicht die Dienste eines Arztes oder Hebammen.
2. Vertraulichkeit
Die Doula untersteht der Schweigepflicht. Die Doula verpflichtet sich zur Vertraulichkeit aller persönlichen Informationen, die während der Begleitung bekannt werden.
3. Leistungen
Die Dienstleistung der Doula ist auf die Bedürfnisse der Frau / der Eltern abgestimmt. Die Doula bietet die gemäss Vertrag festgehaltenen Leistungen.
4. Terminabsagen
Alle vereinbarten Termine müssen, von beiden Vertragsparteien, mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wenn es zu einer Verhinderung kommt. Zu spät abgesagte Termine seitens der Auftraggeberin werden zu 100 % verrechnet.
5. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss des Vertrages wird 30 % des Gesamtbetrags fällig und ist innert 10 Tagen einzuzahlen. Der Restbetrag wird durch die Doula in der 36. Schwangerschaftswoche in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen ebenfalls zu überweisen. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Vertrag festgehalten wurden, werden nach der Geburt separat in Rechnung gestellt.
6. Vertragsbeendigung oder Nichterfüllen des Vertrages
6.1. Vertragsende
Der Vertrag endet ohne besondere Mitteilung bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Doula.
6.2. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die bis zu jenem Punkt gelieferten Leistungen werden in Rechnung gestellt.
6.3. Nichterfüllen des Vertrages seitens der Eltern
Im Falle von Umständen, die es der Doula unmöglich machen, ihre Dienstleistungen zu erbringen, z.B. bei einer sehr schnelle Geburt (Sturzgeburt) oder wenn die Doula von den Eltern für die Geburt nicht oder zu spät aufgeboten wird, bedeutet dies nicht ein Versäumnis der Geburt seitens der Doula und auch keine Preisreduktion. Es werden die gesamten Kosten für die Geburtsbegleitung in Rechnung gestellt. Wenn die Geburtsbetreuung durch die Doula wegen einer Frühgeburt oder eines medizinischen Notfalls nicht zustande kommt, wird für die Geburtsbegleitung lediglich das Pikettgeld von CHF 10.00 pro Tag in Rechnung gestellt.
6.4. Nichterfüllen des Vertrages seitens der Doula
Kann die Doula aus berechtigten Gründen (namentlich wegen Krankheit / Unfall) die Geburtsbegleitung nicht oder nicht vollständig erbringen und auch keine Stellvertretung aufbieten, werden nur die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
6.5. Spezielles
Sollte die Doula zur Geburt nicht zugelassen werden, da nur eine Begleitperson am Geburtsort erlaubt ist, zieht sie CHF 240.00 von der Geburtsbegleitung ab. Die Eltern informieren sich regelmässig über die aktuelle Situation in ihrem Geburtsspital und halten die Doula auf dem Laufenden.
7. Backup-Doula
Die Doula arbeitet mit einer Backup-Doula zusammen. Die Backup-Doula ersetzt die Doula, falls sie einzelne Tage der Pikettzeit nicht abdecken kann und bei Krankheit und Unfall. Wenn bereits bei Vertragsbeginn fixe Tage feststehen, werden diese den Eltern mitgeteilt und die Angaben der Backup-Doula bekannt gegeben. Möchten die Eltern die Backup-Doula kennenlernen, ist ein Telefongespräch von max. 30 Min. ohne Kostenfolgen möglich. Möchten die Eltern die Backup-Doula persönlich kennenlernen, wird dies zum Stundentarif verrechnet. Sind die Eltern mit der Backup-Doula einverstanden, wird die Doula die entsprechenden Gesprächsunterlagen der Eltern vertraulich an die Backup-Doula übergeben.
Die Eltern haben die Möglichkeit, auf eine Backup-Doula zu verzichten.
8. Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Eltern einverstanden, dass die Doula ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummern und E-Mail Adresse sowie ihre persönlichen Notizen während der Gespräche und der Geburt in schriftlicher Form für die Erfüllung des Auftrages festhält.
9. Erreichbarkeit
Die Doula ist für die Eltern täglich (Montag bis Sonntag) zwischen 8 Uhr und 18 Uhr erreichbar. In dringenden Fällen sowie während der Pikettzeit ist die Doula für die Eltern während 24 Stunden erreichbar.
10. Abrufbereitschaft für die Geburt
Zwei Wochen vor und zwei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin ist die Doula 24 Stunden am Tag abrufbereit. Es ist erwünscht, dass die Eltern die Doula frühzeitig über Vorkommnisse oder Veränderungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt informiert. Dies kann mittels Kurznachrichten oder Anruf geschehen. Sobald die Geburt beginnt, meldet sich die Frau / das Paar telefonisch bei der Doula. Wenn die Doula nicht erreicht werden kann, hinterlässt die Frau / das Paar eine Nachricht und kontaktiert die Backup-Doula.
11. Transport
Die Eltern sind für den Transport an den Geburtsort verantwortlich. Es liegt an den Eltern zu bestimmen, wann sie zum Geburtsort aufbrechen, wenn sie nicht zu Hause gebären. Die Doula hat nach der telefonisch Kontaktaufnahme bis zu einer 1 Stunde Zeit, um den Geburtsort zu erreichen.
12. Lange Geburtsdauer
Wird eine Einleitung notwendig, welche sich über mehrere Stunden bis Tage erstreckt, wird die Doula, in Absprache mit der Gebärenden, nicht die gesamte Zeit bei der Gebärenden verbringen. Bei einer Geburtsdauer über 24 Stunden behält sich die Doula das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Backup-Doula (falls geplant) als Ablösung zu rufen. Der Doula steht es frei, kurze Pausen für Mahlzeiten einzulegen. Längere Pausen werden zu gemeinsam vereinbarten Zeiten eingelegt.
13. Geburtsprotokoll
Wenn es die Umstände erlauben, erstellt die Doula ein Geburtsprotokoll über die Ereignisse während der Geburt. Dieses bleibt vertraulich, es sei denn, die Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Doula bemüht sich, die Einträge so genau wie möglich zu machen, kann dafür aber keine Garantie übernehmen. Die Doula liefert innerhalb von 5 Wochen nach der Geburt einen schriftlichen Bericht über die Geburt oder bespricht ihn innerhalb eines Debriefings.
14. Kommunikation
Die Doula kommuniziert nicht im Namen der Klientin mit medizinischen Betreuungspersonen. Die Doula kann Bedenken der Klientin annehmen und sie über mögliche Optionen informieren, sowie ihr dabei helfen, Fragen zu formulieren, die den Betreuungspersonen gestellt werden können.
15. Unvorhergesehenes
15.1. Sekundären Kaiserschnitt
Sollte der Doula bei einem sekundären Kaiserschnitt der Zutritt in den Operationssaal nicht gewährt werden, bedeutet dies nicht ein Versäumnis der Geburt seitens der Doula und auch keine Preisreduktion. Es werden die gesamten Kosten für die Geburtsbegleitung in Rechnung gestellt.
15.2. Hausgeburt
Sollte bei einer Hausgeburt die Hebamme noch nicht erschienen sein und die Geburt kurz bevorstehen oder durch einen schnellen Fortschritt der Geburt ein Transport an den Geburtsort nicht mehr möglich sein, behält sich die Doula das Recht vor, die Ambulanz herbeizurufen. Sollte das Baby unerwartet zu Hause zur Welt kommen, ohne dass eine zugelassene Fachperson anwesend ist, ist die Klientin oder ihr*e Partner*in dafür verantwortlich, das Baby bei der Geburt zu empfangen.
16. Ausschluss
Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit eine medizinische Fachperson bei der Geburt anwesend ist, unabhängig davon, ob die Geburt in einem Krankenhaus, Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Die Doula begleitet keine Alleingeburt, d.h. wenn keine Anwesenheit einer medizinischen Fachperson geplant ist.
17. Hinweis
Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Frau / die Eltern mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
18. Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Doulapraxis Malin
Stand November 2024